451.1
PG
CH-SG
Art. 40 Polizeigesetz (PG) - Gewahrsam a) Gründe und Dauer
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 40 PG · Gewahrsam a) Gründe und Dauer
1. Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
2. Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern. Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei dem Zwangsmassnahmengericht spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.
3. Das Zwangsmassnahmengericht kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
B.2022.117 · sg (Art. 40 Abs. 1 PG)
Appeal Dismissed Against Police Custody and Medical Examination Fees
The court implicitly upheld the imposition of the fee for police custody, which is legally based on the power to take a person into custody under this article.
B.2022.117 · sg (Art. 40 Abs. 1 PG)
Police Custody Fee and Medical Examination Cost Challenge Upheld
Cited in the preamble of the decision as a basis for the costs related to police custody.