451.1
PG
CH-SG
Art. 4 Polizeigesetz (PG) - Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen
II. Polizeibehörden - 1. Regierung
Art. 4 PG · Polizeiliche Anordnungen a) im allgemeinen
1. Die Regierung erlässt polizeiliche Anordnungen, wenn eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehrere Gemeinden erfasst oder die Anordnungen des Gemeinderates nicht ausreichen.
2. Sie wirkt nach Möglichkeit mit den beteiligten Gemeindebehörden zusammen.