451.1
PG
CH-SG
Art. 39bis Polizeigesetz (PG) - Informationsaustausch mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 39bis PG · Informationsaustausch mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps
1. Ausserhalb eines Strafverfahrens dürfen Informationen und die Funkübermittlung mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps ausgetauscht werden, wenn sie die Empfängerin oder der Empfänger benötigt
a) zum Schutz wichtiger Polizeigüter, namentlich zur Gefahrenabwehr;
b) um eine strafbare Handlung zu verhindern oder aufzuklären.
1bis. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Funkübermittlung für andere Polizeikorps und das Grenzwachtkorps gegenseitig zugänglich gemacht werden.
2. Die Informationen dürfen in einer elektronischen Datensammlung bearbeitet werden. Sie werden zwei Jahre nach der Speicherung gelöscht.