Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 39bis Polizeigesetz (PG) - Informationsaustausch mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps

III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39bis PG · Informationsaustausch mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps

1. Ausserhalb eines Strafverfahrens dürfen Informationen und die Funkübermittlung mit anderen Polizeikorps und dem Grenzwachtkorps ausgetauscht werden, wenn sie die Empfängerin oder der Empfänger benötigt

a) zum Schutz wichtiger Polizeigüter, namentlich zur Gefahrenabwehr;

b) um eine strafbare Handlung zu verhindern oder aufzuklären.

1bis. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Funkübermittlung für andere Polizeikorps und das Grenzwachtkorps gegenseitig zugänglich gemacht werden.

2. Die Informationen dürfen in einer elektronischen Datensammlung bearbeitet werden. Sie werden zwei Jahre nach der Speicherung gelöscht.

← Art. 39 PG Polizeigesetz (PG) - Geltungsbereich Art. 39quater PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →