451.1
PG
CH-SG
Art. 36 Polizeigesetz (PG) - dd) Vernichtung von Unterlagen
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 36 PG · dd) Vernichtung von Unterlagen
1. Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet
a) von Amtes wegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;
b)* auf Antrag der betroffenen Person, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen. Die Regierung kann durch Verordnung Mindestfristen für die Aufbewahrung vorschreiben.