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451.1 PG CH-SG

Art. 36 Polizeigesetz (PG) - dd) Vernichtung von Unterlagen

III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
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Art. 36 PG · dd) Vernichtung von Unterlagen

1. Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet

a) von Amtes wegen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;

b)* auf Antrag der betroffenen Person, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen. Die Regierung kann durch Verordnung Mindestfristen für die Aufbewahrung vorschreiben.

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