451.1
PG
CH-SG
Art. 32 Polizeigesetz (PG) - Datenbearbeitung a) Führung von Registern und Datenverarbeitungssystemen
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 32 PG · Datenbearbeitung a) Führung von Registern und Datenverarbeitungssystemen
1. Die Polizei bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten und führt hierfür Register und Datenverarbeitungssysteme nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009.
2. Sie bearbeitet Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, Persönlichkeitsprofile sowie Profiling, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
3. Das zuständige Departement genehmigt nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Datenschutz die Datensammlungen der Kantonspolizei.