451.1
PG
CH-SG
Art. 31 Polizeigesetz (PG) - b) von Personen
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 31 PG · b) von Personen
1. Die Polizei kann Personen durchsuchen, die
a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen;
c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
2. Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.