Art. 30 Polizeigesetz (PG) - Durchsuchung a) von Gegenständen
Art. 30 PG · Durchsuchung a) von Gegenständen
1. Die Polizei kann Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen, wenn
a)* sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach Art. 31 dieses Erlasses durchsucht werden darf;
b)* dies zum Schutz von Mitarbeitenden der Polizei oder anderer Personen erforderlich ist;
c)* hinreichende Anzeichen bestehen, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen oder angehalten werden dürfen oder widerrechtlich festgehalten werden oder anderweitig hilflos sind;
d)* hinreichende Anzeichen bestehen, dass sich in ihnen Tiere oder Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind;
e)* dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Gegenständen erforderlich ist.
2. ...
3. Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt und die Person informiert.