451.1
PG
CH-SG
Art. 29bis Polizeigesetz (PG) - b) Anordnung, Form und Dauer
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 29bis PG · b) Anordnung, Form und Dauer
1. Wegweisung und Fernhaltung werden mündlich angeordnet, die Fernhaltung für längstens 24 Stunden.
2. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person schon wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt.
3. Die Polizei informiert die weggewiesene Person über
a) Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung;
b) den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt;
c) die Folgen einer Missachtung der Anordnung;
d) die Anfechtungsmöglichkeiten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2015.274 · sg (Art. 29bis Abs. 2 des Polizeigesetzes (sGS 451.1, PG))
Ban Upheld for Football-Related Violence and Pyrotechnics Possession
Cited in the reasoning regarding the police retention measure that might have rendered the rayon prohibition unnecessary.