Art. 28ter Polizeigesetz (PG) - Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle
Art. 28ter PG · Verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle
1. Daten über Personen oder Fahrzeuge können zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle nach Art. 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 und den Ausführungsbestimmungen des Bundesrechts in Fahndungssysteme aufgenommen werden.
2. Eine Aufnahme in Fahndungssysteme nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist zulässig zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn
a) hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in erheblichem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder
b) die Gesamtbeurteilung der betroffenen Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig aussergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.
3. Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Zwecke die betroffene Person, das von ihr benützte Fahrzeug oder die mitgeführten Sachen durchsucht werden.