451.1
PG
CH-SG
Art. 28bis Polizeigesetz (PG) - Feststellung der Personalien der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 28bis PG · Feststellung der Personalien der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
1. Die Polizei kann die Halterin oder den Halter eines Motorfahrzeuges und jede Person, der ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt hat oder wem es überlassen wurde.
2. Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 hat.