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451.1 PG CH-SG

Art. 28a Polizeigesetz (PG) - Anhaltung und Identitätsfeststellung

III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
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Art. 28a PG · Anhaltung und Identitätsfeststellung

1. Wenn es zur Verhinderung oder Erkennung von Straftaten, zur Fahndung oder zur Gefahrenabwehr notwendig ist, kann die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Sachen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.

2. Die angehaltene Person ist verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

3. Die Polizei kann die angehaltene Person auf den Polizeiposten führen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist, oder wenn sie die Person verdächtigt, unrichtige Angaben zu machen oder Sachen oder Fahrzeuge unrechtmässig mitzuführen.

4. Die Polizei gibt der betroffenen Person den Zweck der Anhaltung oder Identitätsfeststellung unverzüglich bekannt.

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