451.1
PG
CH-SG
Art. 27bis Polizeigesetz (PG) - Bedrohungs- und Risikomanagement a) allgemein
III. Polizeikräfte - 4. Polizeiliche Befugnisse
Art. 27bis PG · Bedrohungs- und Risikomanagement a) allgemein
1. Die Polizei betreibt ein Bedrohungs- und Risikomanagement zur Erkennung und Einschätzung sowie zur Verhinderung oder Abwehr von erheblichen Gefährdungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität anderer Personen.
2. Sie kann dazu Auskünfte bei Behörden und, soweit es zur Abwehr akuter Gefährdungen unerlässlich ist, bei Privatpersonen einholen. Sie weist Privatpersonen darauf hin, dass sie nicht zur Auskunft verpflichtet sind.