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451.1 PG CH-SG

Art. 21 Polizeigesetz (PG) - Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand

III. Polizeikräfte - 2. Kantonspolizei
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Art. 21 PG · Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand

1. Das zuständige Departement kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei, Hilfskräften und Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.

2. Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die betroffene Person schuldig gesprochen wird.

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