Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 20ter Polizeigesetz (PG) - b) Einsatz

III. Polizeikräfte - 2. Kantonspolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20ter PG · b) Einsatz

1. Die Kantonspolizei kann Angehörige des Polizeiassistenzdienstes einsetzen für

a) Zutrittskontrollen und Objektschutz;

b) Überwachungen;

c) Absperrungen und Umleitungen;

d) Verkehrsregelung;

e) Vermisstensuche;

f) weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bietet die Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes für den Einsatz auf.

← Art. 20bis PG Polizeigesetz (PG) - Geltungsbereich Art. 21 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →