451.1
PG
CH-SG
Art. 20ter Polizeigesetz (PG) - b) Einsatz
III. Polizeikräfte - 2. Kantonspolizei
Art. 20ter PG · b) Einsatz
1. Die Kantonspolizei kann Angehörige des Polizeiassistenzdienstes einsetzen für
a) Zutrittskontrollen und Objektschutz;
b) Überwachungen;
c) Absperrungen und Umleitungen;
d) Verkehrsregelung;
e) Vermisstensuche;
f) weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bietet die Angehörigen des Polizeiassistenzdienstes für den Einsatz auf.