451.1
PG
CH-SG
Art. 2 Polizeigesetz (PG) - Eingriffe in Freiheit und Eigentum a) Zulässigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 PG · Eingriffe in Freiheit und Eigentum a) Zulässigkeit
1. Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
2. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BRKE.IV.Nr.0043.200 · zh (§ 2 der Natur und Heimatsschutzverordnung [NHV])
Invalid Building Permit Due to Lack of Prerequisite Heritage Protection Decision
Referenced as the basis for the role of local specialist bodies whose opinions cannot replace formal decisions.