451.1
PG
CH-SG
Art. 12 Polizeigesetz (PG) - Aufgaben im allgemeinen
III. Polizeikräfte - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 PG · Aufgaben im allgemeinen
1. Die Polizeikräfte
a) wirken bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen;
b) führen Ermittlungen gemäss der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege durch;
c) überwachen und regeln den Verkehr auf öffentlichen Strassen gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr;
d) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;
e) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;
f) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.