Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 12 Polizeigesetz (PG) - Aufgaben im allgemeinen

III. Polizeikräfte - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 PG · Aufgaben im allgemeinen

1. Die Polizeikräfte

a) wirken bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen;

b) führen Ermittlungen gemäss der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege durch;

c) überwachen und regeln den Verkehr auf öffentlichen Strassen gemäss der Gesetzgebung über den Strassenverkehr;

d) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;

e) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;

f) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.

← Art. 11 PG Polizeigesetz (PG) - Geltungsbereich Art. 13 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →