Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.1 PG CH-SG

Art. 10 Polizeigesetz (PG) - b) Polizeiverordnungen

II. Polizeibehörden - 3. Gemeinderat
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Art. 10 PG · b) Polizeiverordnungen

1. Die politische Gemeinde kann durch Reglement die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.

2. Der Gemeinderat kann für beschränkte Zeit Notverordnungen erlassen. Art. 5 wird sachgemäss angewendet.

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