451.1
PG
CH-SG
Art. 10 Polizeigesetz (PG) - b) Polizeiverordnungen
II. Polizeibehörden - 3. Gemeinderat
Art. 10 PG · b) Polizeiverordnungen
1. Die politische Gemeinde kann durch Reglement die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.
2. Der Gemeinderat kann für beschränkte Zeit Notverordnungen erlassen. Art. 5 wird sachgemäss angewendet.