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431.11 CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung - Mitwirkung beim Vollzug

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Art. 2 Verordnung zum Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung · Mitwirkung beim Vollzug

1. Beim Vollzug der Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken mit

a)* das Bau- und Umweltdepartement im Bereich Heizölbewirtschaftung;

b) das Sicherheits- und Justizdepartement im Bereich Treibstoffbewirtschaftung;

c) das Volkswirtschaftsdepartement im Bereich Lebensmittelbewirtschaftung.

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