431.11
CH-SG
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung - Mitwirkung beim Vollzug
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung · Mitwirkung beim Vollzug
1. Beim Vollzug der Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken mit
a)* das Bau- und Umweltdepartement im Bereich Heizölbewirtschaftung;
b) das Sicherheits- und Justizdepartement im Bereich Treibstoffbewirtschaftung;
c) das Volkswirtschaftsdepartement im Bereich Lebensmittelbewirtschaftung.