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Art. 1 Verordnung zum Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung - Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung

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Art. 1 Verordnung zum Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung · Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung

1. Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist dem Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.

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