Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.1 CH-SG

Art. 3 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung - Verfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung · Verfahren

1. Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle und der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.

2. Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.

3. Einspracheentscheide können bei der Verwaltungsrekurskommission mit Rekurs angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet endgültig.

← Art. 2 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung Art. 4 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →