431.1
CH-SG
Art. 3 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung - Verfahren
Art. 3 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung · Verfahren
1. Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle und der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
2. Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.
3. Einspracheentscheide können bei der Verwaltungsrekurskommission mit Rekurs angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet endgültig.