431.1
CH-SG
Art. 2 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung - Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 2 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung · Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung
1. Die politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Stelle bezeichnen.
2. Die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung vollzieht die Aufgaben und Massnahmen, die ihr im Rahmen der vom Bund festgelegten Versorgungskonzepte von der kantonalen Zentralstelle zugewiesen werden.