431.1
CH-SG
Art. 1 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung - Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 1 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung · Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
1. Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
2. Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.