Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
431.1 CH-SG

Art. 1 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung - Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung · Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung

1. Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.

2. Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung Art. 2 Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →