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421.31 CH-SG

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil - b) Schiedsgerichtsverfahren

III. Rechtsschutz
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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil · b) Schiedsgerichtsverfahren

1. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.

2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen.

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