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421.31 CH-SG

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil - Streitigkeiten innerhalb des Zweckverbandes a) Bezeichnung eines Schiedsgerichtes

III. Rechtsschutz
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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil · Streitigkeiten innerhalb des Zweckverbandes a) Bezeichnung eines Schiedsgerichtes

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren zwischen den Exekutiven der Verbandsgemeinden vorauszugehen.

2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.

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