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421.31 CH-SG

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil - Aufsicht

II. Anwendbares Recht
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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil · Aufsicht

1. Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Vereinbarungskantone über ihre Gemeinden.

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