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421.31 CH-SG

Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil - Verbandsanlagen

II. Anwendbares Recht
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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil · Verbandsanlagen

1. Für Bau, Bestand und Betrieb von verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anderen Vorschriften enthält.

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