421.31
CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil - Verbandsanlagen
II. Anwendbares Recht
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil · Verbandsanlagen
1. Für Bau, Bestand und Betrieb von verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anderen Vorschriften enthält.