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421.31 CH-SG

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil - Vollstreckung

III. Rechtsschutz
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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil · Vollstreckung

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.

2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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