421.31
CH-SG
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil - Vollstreckung
III. Rechtsschutz
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil · Vollstreckung
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.