Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.1 BEVSG CH-SG

Art. 8 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Zivilschutz

1. Partnerorganisationen
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Art. 8 BevSG · Zivilschutz

1. Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.

2. Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär bei Langzeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.

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