421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 7 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - c) privatrechtliches Unternehmen
1. Partnerorganisationen
Art. 7 BevSG · c) privatrechtliches Unternehmen
1. Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.