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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 7 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - c) privatrechtliches Unternehmen

1. Partnerorganisationen
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Art. 7 BevSG · c) privatrechtliches Unternehmen

1. Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.

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