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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 6 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - b) örtliche Korporation

1. Partnerorganisationen
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Art. 6 BevSG · b) örtliche Korporation

1. Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt, und die politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche Korporation besteht, regeln durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.

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