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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 5 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Technische Betriebe a) politische Gemeinde

1. Partnerorganisationen
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Art. 5 BevSG · Technische Betriebe a) politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde sorgt für die Zusammenarbeit ihrer technischen Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.

2. Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen Zweckverband übertragen haben, regeln die Zusammenarbeit in der Verbandsvereinbarung.

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