Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.1 BEVSG CH-SG

Art. 4 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - b) Aufgaben

1. Partnerorganisationen
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Art. 4 BevSG · b) Aufgaben

1. Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.

2. Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.

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