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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 3 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Ersteinsatzorganisationen a) Bestand

1. Partnerorganisationen
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Art. 3 BevSG · Ersteinsatzorganisationen a) Bestand

1. Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienstliche Rettungswesen.

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