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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 23a Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 25. Juni 2024

5. Schlussbestimmungen
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Art. 23a BevSG · Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 25. Juni 2024

1. Die politischen Gemeinden regeln Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Bevölkerungsschutzregion und des regionalen Führungsstabes nach Art. 11a Abs. 2 dieses Erlasses innert zweier Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Nachtrags.

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