421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 2 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - b) Verbund
1. Partnerorganisationen
Art. 2 BevSG · b) Verbund
1. Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Konflikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
2. Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorbereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.