Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.1 BEVSG CH-SG

Art. 2 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - b) Verbund

1. Partnerorganisationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 BevSG · b) Verbund

1. Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Konflikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.

2. Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorbereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.

← Art. 1 BevSG Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Zusammenarbeit a) Grundsatz Art. 3 BevSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →