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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 18 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Führungsstäbe und Führungsunterstützung

4. Finanzierung
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Art. 18 BevSG · Führungsstäbe und Führungsunterstützung

1. Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.

2. ...

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