421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 18 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Führungsstäbe und Führungsunterstützung
4. Finanzierung
Art. 18 BevSG · Führungsstäbe und Führungsunterstützung
1. Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
2. ...