421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 16e Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Finanzkompetenzen des Kantonalen Führungsstabes
4. Finanzierung
Art. 16e BevSG · Finanzkompetenzen des Kantonalen Führungsstabes
1. Der Kantonale Führungsstab kann für die Beschaffung von Material, für Dienstleistungsaufträge oder für den Beizug von Personal nicht budgetierte Ausgaben bis Fr. 500'000.- je Ereignis beschliessen.
2. Die Regierung kann dem Kantonalen Führungsstab auf seinen Antrag hin weitere Ausgaben für Beschaffungen, Dienstleistungen und Personalkosten als unumgängliche und dringliche Ausgaben im Sinn von Art. 54 und 55 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 bewilligen, auch wenn der genaue Verwendungszweck im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht feststeht.
3. Die Regierung berichtet im Rahmen der Staatsrechnung über die vom Kantonalen Führungsstab getätigten Ausgaben.