421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 16c Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Ausserordentliche Lage a) Begriff
3bis. Lagen und Zuständigkeiten
Art. 16c BevSG · Ausserordentliche Lage a) Begriff
1. Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund von Katastrophen oder Notlagen Schutz-, Rettungs- oder Sicherheitsmassnahmen für den ganzen Kanton oder für grosse Teile der Bevölkerung erforderlich sind.