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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 16c Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Ausserordentliche Lage a) Begriff

3bis. Lagen und Zuständigkeiten
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Art. 16c BevSG · Ausserordentliche Lage a) Begriff

1. Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund von Katastrophen oder Notlagen Schutz-, Rettungs- oder Sicherheitsmassnahmen für den ganzen Kanton oder für grosse Teile der Bevölkerung erforderlich sind.

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