421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 16b Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - b) Zuständigkeiten
3bis. Lagen und Zuständigkeiten
Art. 16b BevSG · b) Zuständigkeiten
1. In der besonderen Lage gelten vorbehältlich von Abs. 2 dieser Bestimmung die ordentlichen Zuständigkeiten.
2. Der Führungsstab
a) stellt die Führungstätigkeit der zuständigen Behörden sicher und unterstützt diese bei ihrer Entscheidfindung;
b) koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;
c) setzt die Beschlüsse der zuständigen Behörden um;
d) sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation;
e) beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstützung;
f) übernimmt die Gesamteinsatzleitung.