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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 16b Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - b) Zuständigkeiten

3bis. Lagen und Zuständigkeiten
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Art. 16b BevSG · b) Zuständigkeiten

1. In der besonderen Lage gelten vorbehältlich von Abs. 2 dieser Bestimmung die ordentlichen Zuständigkeiten.

2. Der Führungsstab

a) stellt die Führungstätigkeit der zuständigen Behörden sicher und unterstützt diese bei ihrer Entscheidfindung;

b) koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;

c) setzt die Beschlüsse der zuständigen Behörden um;

d) sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation;

e) beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstützung;

f) übernimmt die Gesamteinsatzleitung.

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