421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 16a Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Besondere Lage a) Begriff
3bis. Lagen und Zuständigkeiten
Art. 16a BevSG · Besondere Lage a) Begriff
1. Eine besondere Lage liegt vor, wenn die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes nicht mehr in der Lage sind, einzeln oder im Verbund für den Schutz, die Gesundheit oder die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen, oder wenn mehrere Teile des Kantonsgebiets von Katastrophen oder Notlagen betroffen sind.
2. Der Führungsstab beurteilt, ob die Voraussetzungen der besonderen Lage gegeben sind, und teilt dies den zuständigen Behörden mit.