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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 16 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Ausbildung

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung
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Art. 16 BevSG · Ausbildung

1. Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.

2. Die Bevölkerungsschutzregion führt regelmässig Übungen für ihren Führungsstab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.

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