421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 16 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Ausbildung
3. Führungsorgane und Führungsunterstützung
Art. 16 BevSG · Ausbildung
1. Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
2. Die Bevölkerungsschutzregion führt regelmässig Übungen für ihren Führungsstab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.