421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 15 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - b) Aufgaben
3. Führungsorgane und Führungsunterstützung
Art. 15 BevSG · b) Aufgaben
1. Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere
a) den Betrieb von Führungsstandorten;
b)* die Erstellung und Auswertung von Lagebildern sowie die Einschätzung der möglichen Lageentwicklungen;
c)* die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel;
d)* die Antragstellung an die zuständigen Behörden sowie die Umsetzung ihrer Beschlüsse und Aufträge;
e)* die Koordination der Aufgabenerfüllung und des Informationsaustauschs mit Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;
f)* die Sicherstellung der Information von Behörden und Öffentlichkeit.