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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 15 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - b) Aufgaben

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung
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Art. 15 BevSG · b) Aufgaben

1. Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere

a) den Betrieb von Führungsstandorten;

b)* die Erstellung und Auswertung von Lagebildern sowie die Einschätzung der möglichen Lageentwicklungen;

c)* die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel;

d)* die Antragstellung an die zuständigen Behörden sowie die Umsetzung ihrer Beschlüsse und Aufträge;

e)* die Koordination der Aufgabenerfüllung und des Informationsaustauschs mit Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;

f)* die Sicherstellung der Information von Behörden und Öffentlichkeit.

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