421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 14 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Führungsunterstützung a) Personal
3. Führungsorgane und Führungsunterstützung
Art. 14 BevSG · Führungsunterstützung a) Personal
1. Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungspersonal unterstützt den Führungsstab. Die Aufgaben des Führungsstabes oder zugunsten von vom Führungsstab bezeichneten Amtsstellen haben Vorrang vor den angestammten Aufgaben.
2. Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete Schutzdienstpflichtige einsetzen.
3. Der Führungsstab kann seine Organisation im Einzelfall insbesondere mit politischen Behörden, Vertretungen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen oder externen Expertinnen und Experten in beratender Funktion erweitern.