Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.1 BEVSG CH-SG

Art. 13 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Aufgaben

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 BevSG · Aufgaben

1. Der Führungsstab erfüllt insbesondere die Aufgaben nach Art. 15, Art. 16b Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 dieses Erlasses.

2. Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019.

3. Der Kantonale Führungsstab

a) trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland, insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreitenden Einsätzen;

b) gewährleistet im Einsatz die Koordination und Kommunikation mit den Gemeinden, den regionalen Führungsstäben, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und dem Bund.

← Art. 12 BevSG Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Zusammenarbeit a) Grundsatz Art. 14 BevSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →