421.1
BEVSG
CH-SG
Art. 13 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Aufgaben
3. Führungsorgane und Führungsunterstützung
Art. 13 BevSG · Aufgaben
1. Der Führungsstab erfüllt insbesondere die Aufgaben nach Art. 15, Art. 16b Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 dieses Erlasses.
2. Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019.
3. Der Kantonale Führungsstab
a) trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland, insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreitenden Einsätzen;
b) gewährleistet im Einsatz die Koordination und Kommunikation mit den Gemeinden, den regionalen Führungsstäben, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und dem Bund.