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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 11a Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Führungsstab a) Bevölkerungsschutzregion

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung
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Art. 11a BevSG · Führungsstab a) Bevölkerungsschutzregion

1. Die politischen Gemeinden setzen für ihre jeweilige Bevölkerungsschutzregion einen regionalen Führungsstab ein.

2. Sie legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Bevölkerungsschutzregion und des regionalen Führungsstabes fest.

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