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421.1 BEVSG CH-SG

Art. 1 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Zusammenarbeit a) Grundsatz

1. Partnerorganisationen
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Art. 1 BevSG · Zusammenarbeit a) Grundsatz

1. Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.

2. Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Zusammenarbeit a) Grundsatz Art. 2 BevSG →

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