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421.1 BEVSG CH-SG

Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Zusammenarbeit a) Grundsatz (BEVSG)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

1. Partnerorganisationen

1. Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.

2. Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

1. Partnerorganisationen

1. Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Konflikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.

2. Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorbereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.

1. Partnerorganisationen

1. Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienstliche Rettungswesen.

1. Partnerorganisationen

1. Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.

2. Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.

1. Partnerorganisationen

1. Die politische Gemeinde sorgt für die Zusammenarbeit ihrer technischen Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.

2. Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen Zweckverband übertragen haben, regeln die Zusammenarbeit in der Verbandsvereinbarung.

1. Partnerorganisationen

1. Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt, und die politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche Korporation besteht, regeln durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.

1. Partnerorganisationen

1. Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen Gemeinde die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.

1. Partnerorganisationen

1. Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.

2. Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär bei Langzeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.

2. Zusammenarbeit

1. Die politischen Gemeinden erfüllen die Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam.

2. ...

3. Die Gebiete der Bevölkerungsschutzregionen entsprechen jenen der regionalen Zivilschutzorganisationen nach Art. 1bis des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 20. Juni 1996.

2. Zusammenarbeit

1. Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung

1. Die politischen Gemeinden setzen für ihre jeweilige Bevölkerungsschutzregion einen regionalen Führungsstab ein.

2. Sie legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Bevölkerungsschutzregion und des regionalen Führungsstabes fest.

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung

1. Die Regierung setzt einen Kantonalen Führungsstab ein.

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung

1. Der Führungsstab erfüllt insbesondere die Aufgaben nach Art. 15, Art. 16b Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 dieses Erlasses.

2. Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019.

3. Der Kantonale Führungsstab

a) trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland, insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreitenden Einsätzen;

b) gewährleistet im Einsatz die Koordination und Kommunikation mit den Gemeinden, den regionalen Führungsstäben, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und dem Bund.

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung

1. Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungspersonal unterstützt den Führungsstab. Die Aufgaben des Führungsstabes oder zugunsten von vom Führungsstab bezeichneten Amtsstellen haben Vorrang vor den angestammten Aufgaben.

2. Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete Schutzdienstpflichtige einsetzen.

3. Der Führungsstab kann seine Organisation im Einzelfall insbesondere mit politischen Behörden, Vertretungen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen oder externen Expertinnen und Experten in beratender Funktion erweitern.

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung

1. Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere

a) den Betrieb von Führungsstandorten;

b)* die Erstellung und Auswertung von Lagebildern sowie die Einschätzung der möglichen Lageentwicklungen;

c)* die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel;

d)* die Antragstellung an die zuständigen Behörden sowie die Umsetzung ihrer Beschlüsse und Aufträge;

e)* die Koordination der Aufgabenerfüllung und des Informationsaustauschs mit Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;

f)* die Sicherstellung der Information von Behörden und Öffentlichkeit.

3. Führungsorgane und Führungsunterstützung

1. Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.

2. Die Bevölkerungsschutzregion führt regelmässig Übungen für ihren Führungsstab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.

3bis. Lagen und Zuständigkeiten

1. Eine besondere Lage liegt vor, wenn die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes nicht mehr in der Lage sind, einzeln oder im Verbund für den Schutz, die Gesundheit oder die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen, oder wenn mehrere Teile des Kantonsgebiets von Katastrophen oder Notlagen betroffen sind.

2. Der Führungsstab beurteilt, ob die Voraussetzungen der besonderen Lage gegeben sind, und teilt dies den zuständigen Behörden mit.

3bis. Lagen und Zuständigkeiten

1. In der besonderen Lage gelten vorbehältlich von Abs. 2 dieser Bestimmung die ordentlichen Zuständigkeiten.

2. Der Führungsstab

a) stellt die Führungstätigkeit der zuständigen Behörden sicher und unterstützt diese bei ihrer Entscheidfindung;

b) koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;

c) setzt die Beschlüsse der zuständigen Behörden um;

d) sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation;

e) beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstützung;

f) übernimmt die Gesamteinsatzleitung.

3bis. Lagen und Zuständigkeiten

1. Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund von Katastrophen oder Notlagen Schutz-, Rettungs- oder Sicherheitsmassnahmen für den ganzen Kanton oder für grosse Teile der Bevölkerung erforderlich sind.

3bis. Lagen und Zuständigkeiten

1. Die Regierung erklärt die ausserordentliche Lage.

2. Die Regierung

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | trifft die angemessenen und notwendigen Schutz-, Rettungs- und Sicherungsmassnahmen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | erlässt, soweit erforderlich, dringliches Recht nach [Art. 75](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/111.1/de) der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_269715_2_11_c). | | |

3. Der Kantonale Führungsstab

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | stellt die Führungstätigkeit der Regierung sicher, unterstützt diese bei ihrer Entscheidfindung und berät die zuständigen Departemente; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | stellt über das zuständige Departement Antrag für Schutz-, Sicherungs- und Rettungsmassnahmen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | nimmt Stellung zu Geschäften der Regierung, welche die ausserordentliche Lage betreffen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes sowie die Tätigkeit der regionalen Führungsstäbe; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstützung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) | setzt die Beschlüsse der Regierung um; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) | informiert die politischen Gemeinden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h) | sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i) | übernimmt die Gesamteinsatzleitung. | | |

4. Finanzierung

1. Der Kantonale Führungsstab kann für die Beschaffung von Material, für Dienstleistungsaufträge oder für den Beizug von Personal nicht budgetierte Ausgaben bis Fr. 500'000.- je Ereignis beschliessen.

2. Die Regierung kann dem Kantonalen Führungsstab auf seinen Antrag hin weitere Ausgaben für Beschaffungen, Dienstleistungen und Personalkosten als unumgängliche und dringliche Ausgaben im Sinn von Art. 54 und 55 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 bewilligen, auch wenn der genaue Verwendungszweck im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht feststeht.

3. Die Regierung berichtet im Rahmen der Staatsrechnung über die vom Kantonalen Führungsstab getätigten Ausgaben.

4. Finanzierung

1. Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.

4. Finanzierung

1. Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.

2. ...

5. Schlussbestimmungen

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

5. Schlussbestimmungen

1. Die politischen Gemeinden regeln Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Bevölkerungsschutzregion und des regionalen Führungsstabes nach Art. 11a Abs. 2 dieses Erlasses innert zweier Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Nachtrags.

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