413.11
CH-SG
Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt
I. Organisation und Zuständigkeit - 4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt
1. Der Kanton und die regionalen Zivilschutzorganisationen wählen für die Schutzdienstpflichtigen ihres Zuständigkeitsbereichs eine oder mehrere Personen als Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte.
2. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt
a) beurteilt die Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen;
b) sorgt für die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.