Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 CH-SG

Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt

I. Organisation und Zuständigkeit - 4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt

1. Der Kanton und die regionalen Zivilschutzorganisationen wählen für die Schutzdienstpflichtigen ihres Zuständigkeitsbereichs eine oder mehrere Personen als Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte.

2. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt

a) beurteilt die Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen;

b) sorgt für die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.

← Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Zuständige Dienststelle Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →