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413.11 CH-SG

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zuweisung

I. Organisation und Zuständigkeit - 3. Schutzdienstpflicht
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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zuweisung

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für sachgerechte Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen zu den Zivilschutzorganisationen.

2. Nach Anhörung der regionalen Zivilschutzorganisationen regelt es insbesondere

a) Erfassung;

b) Einteilung und Einreihung in die Funktionsstufen des Zivilschutzes;

c) Ausbildung und Ausrüstung;

d) Aufgebot zum Aktivdienst.

3. Bei Nothilfeeinsätzen legt das Amt für Militär und Zivilschutz auf Ersuchen der hilfesuchenden regionalen Zivilschutzorganisation fest, welche anderen regionalen Zivilschutzorganisationen Nothilfe leisten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 84-450 (Art. 8 MAV)
Federal Council Approves Computer Science Subject and Clarifies Vehicle Category F Definition
This provision was cited as the basis for the proposed modification to integrate computer science as a new subject.