413.11
CH-SG
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zuweisung
I. Organisation und Zuständigkeit - 3. Schutzdienstpflicht
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zuweisung
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für sachgerechte Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen zu den Zivilschutzorganisationen.
2. Nach Anhörung der regionalen Zivilschutzorganisationen regelt es insbesondere
a) Erfassung;
b) Einteilung und Einreihung in die Funktionsstufen des Zivilschutzes;
c) Ausbildung und Ausrüstung;
d) Aufgebot zum Aktivdienst.
3. Bei Nothilfeeinsätzen legt das Amt für Militär und Zivilschutz auf Ersuchen der hilfesuchenden regionalen Zivilschutzorganisation fest, welche anderen regionalen Zivilschutzorganisationen Nothilfe leisten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 84-450 (Art. 8 MAV)
Federal Council Approves Computer Science Subject and Clarifies Vehicle Category F Definition
This provision was cited as the basis for the proposed modification to integrate computer science as a new subject.