413.11
CH-SG
Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Entlassung
I. Organisation und Zuständigkeit - 3. Schutzdienstpflicht
Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Entlassung
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz, für Behördenmitglieder die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation, entscheidet über die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht. Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt das Verfahren.
2. Die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation, für Angehörige von kantonalen Formationen das Amt für Militär und Zivilschutz, entscheidet über
a)* den Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen aus der regionalen oder kantonalen Zivilschutzorganisation;
b) die Enthebung von Schutzdienstpflichtigen aus ihren Funktionen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 83-453 (Art. 7 MAV)
Motion to Recognize Physical Education as a Matriculation Examination Subject
This provision was used to justify the possibility of introducing gymnastics and sports as a graded subject for the maturity exam.